OLG Oldenburg zum Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Wann muss der Widerruf zugehen? Der notariell beurkundete Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Ehepartner muss dem anderen in Ausfertigung zugehen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigte sich nun mit der Frage, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der widerrufende Ehegatte nach der Abgabe der Willenserklärung, aber vor dem Zugang der Ausfertigung, verstirbt. Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass es für einen rechtzeitigen Zugang genügt, wenn der Notar die Zustellung innerhalb von zwölf Tagen nach dem Tod des Widerrufenden bewirkt.
OLG Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 3 W 112 17 vom 19.12.2017
Normen: BGB §§ 130, 2271