Urlaub kannn nicht gestückelt werden
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Die zusammenhängende Urlaubserteilung soll sicherstellen, dass sich der Arbeitnehmer erholt.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf halbe Urlaubstage. Einem Urlaubsantrag, der ?auf eine Zerstückeung des Urlaubs gerichtet ist?, muss der Arbeitgeber nicht stattgeben.
Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch im Bereich des vertraglichen Mehrurlaubs abweichende Regelungen treffen. Das betrifft die Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 20 Tagen übersteigen.
Die zusammenhängende Urlaubserteilung soll sicherstellen, dass sich der Arbeitnehmer erholt.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf halbe Urlaubstage. Einem Urlaubsantrag, der ?auf eine Zerstückeung des Urlaubs gerichtet ist?, muss der Arbeitgeber nicht stattgeben.
Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch im Bereich des vertraglichen Mehrurlaubs abweichende Regelungen treffen. Das betrifft die Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 20 Tagen übersteigen.
Landesarbeitsgericht Baden Württemberg, Urteil LAG BW 4 Sa 73 18 vom 06.03.2019
Normen: § 3 BUrlG