Kein Kündigungsgrund bei der außerdienstlichen Teilnahme an einer NPD-Gedenkveranstaltung
Allein durch die Teilnahme an einer NPD-Gedenkveranstaltung kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer aktiv die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft und deshalb ein Kündigungsgrund vorliegt.
Ein öffentlicher Dienstherr kann seinem Arbeitnehmer zwar auch kündigen, wenn dieser aktiv für eine verfassungsfeindliche aber nicht verbotene Partei eintritt.
Mahnt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer jedoch wegen einer politischen Betätigung in einer verfassungsfeindlichen Partei ab, so kann er die Kündigung nicht mehr auf die abgemahnten Vorfälle stützen.
Durch die Abmahnung macht der Arbeitgeber deutlich, dass er grundsätzlich noch in Zukunft an dem Arbeitsverhältnis festhalten will, sofern der Mitarbeiter von verfassungsfeindlichen Aktivitäten absieht. Demnach muss für eine spätere Kündigung ein neuer Umstand eintreten, der den Arbeitgeber zu Kündigung berechtigen würde. Die Teilnahme an einer NPD-Gedenkveranstaltung reicht nach dem BAG dafür nicht aus.
Mahnt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer jedoch wegen einer politischen Betätigung in einer verfassungsfeindlichen Partei ab, so kann er die Kündigung nicht mehr auf die abgemahnten Vorfälle stützen.
Durch die Abmahnung macht der Arbeitgeber deutlich, dass er grundsätzlich noch in Zukunft an dem Arbeitsverhältnis festhalten will, sofern der Mitarbeiter von verfassungsfeindlichen Aktivitäten absieht. Demnach muss für eine spätere Kündigung ein neuer Umstand eintreten, der den Arbeitgeber zu Kündigung berechtigen würde. Die Teilnahme an einer NPD-Gedenkveranstaltung reicht nach dem BAG dafür nicht aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 479 09 vom 12.05.2011