Entzug der elterlichen Sorge bei Kindeswohlgefährdung
Ein Eingriff in wesentliche Teilbereiche des Elternrechts ist unbedingt erforderlich, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und dies auf ein Fehlverhalten der Eltern und ein gravierendes Erziehungsversagen schließen lässt.
Demnach reichen gegenwärtig feststellbare psychische Störungen mit einem erheblichen Krankheitswert und besorgniserregende Entwicklungsdefizite des Kindes für einen Entzug der elterlichen Sorge aus.
Zwar ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge ultima ratio, mithin ist ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge, bzw. ein auf Teilbereiche beschränkter Entzug der elterlichen Sorge vorrangig. Jedoch ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge insbesondere gerechtfertigt, wenn die Eltern weder Einsichtsfähigkeit noch Aufarbeitungsbereitschaft hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens zeigen und nur so einer weiteren Kindeswohlgefährdung vorgebeugt werden kann.
Zwar ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge ultima ratio, mithin ist ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge, bzw. ein auf Teilbereiche beschränkter Entzug der elterlichen Sorge vorrangig. Jedoch ist der vollständige Entzug der elterlichen Sorge insbesondere gerechtfertigt, wenn die Eltern weder Einsichtsfähigkeit noch Aufarbeitungsbereitschaft hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens zeigen und nur so einer weiteren Kindeswohlgefährdung vorgebeugt werden kann.
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG 4 UF 228 10 vom 08.02.2011
Normen: §§ 1666, 1666a BGB; Art. 6 Abs. 2, 3, GG