Keine Anordnung der Betreuung gegen den Willen eines Volljährigen
Der BGH hat eine Bestellung eines Betreuers gegen den Willen eines Volljährigen für unzulässig erklärt.
Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine zur freien Willensbildung fähigen Bürger in ihrer Freiheit zu beschränken, wenn sie sich selbst oder andere nicht gefährden. Es ist jedoch stets zu prüfen ist, ob die Ablehnung des Betreuuers auf einem freien Willensentschluss des Volljährigen beruht.
Dazu ist erforderlich, dass der Betroffene die Einsichtsfähigkeit besitzt, für und gegen eine Betreuung sprechende Aspekte zu erkennen und abzuwägen und nach diesen Erkenntnissen zu handeln. Jedoch dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.
Dieser muss jedoch in der Lage sein, seine Defizite im Wesentlichen richtig einzuschätzen, um die Erforderlichkeit einer Betreuung abzusehen bzw. Folgen einer fehlenden Betreuung.
Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an einen Sachverständigen führt der BGH aus, dass der sachverständige Arzt, ein Arzt für Psychiatrie sein soll, bzw. Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben soll.
Dazu ist erforderlich, dass der Betroffene die Einsichtsfähigkeit besitzt, für und gegen eine Betreuung sprechende Aspekte zu erkennen und abzuwägen und nach diesen Erkenntnissen zu handeln. Jedoch dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.
Dieser muss jedoch in der Lage sein, seine Defizite im Wesentlichen richtig einzuschätzen, um die Erforderlichkeit einer Betreuung abzusehen bzw. Folgen einer fehlenden Betreuung.
Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an einen Sachverständigen führt der BGH aus, dass der sachverständige Arzt, ein Arzt für Psychiatrie sein soll, bzw. Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben soll.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 526 10 vom 09.02.2011
Normen: BGB § 1896 Ia; FamFG § 280 I