Anspruch eines Berufsvormunds auf Prozesskostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren
Ein Rechtsanwalt und Berufsvormund kann, trotz seines Anspruches auf Vergütung und Aufwendungsersatz für anwaltliche Tätigkeiten nach den Vorschriften des BGB und des Gesetztes über die Vergütung von Vormünden und Betreuern, Prozesskostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren verlangen.
Nach dem BGH, kommt es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels an, selbst wenn der Vormund die Interessen des Mündels als Inhaber der Personensorge wahrnimmt.
Entscheidend ist hierbei insbesondere, dass der Vormund, trotz des formalen Handelns im eigenen Namen, ausschließlich fremde Interessen wahrnimmt und allein aufgrund der Übertragung der Rechte und Pflichten durch den Vormunds am Verfahren beteiligt ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 322 10 vom 19.01.2011
Normen: BGB §§ 1835 I, III, IV, 1836 I; VBVG § 1 II 2; ZPO §§ 114 S. 1, 116 S. 1 Nr. 1, 121