Keine geschlechtsneutrale Eintragung im Geburtenregister bei lediglich empfundener Intersexualität

Personen, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind, können sich nach dem Personenstandsgesetz im Geburtenregister ohne Geschlechtsangabe eintragen lassen.

Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon jedoch nicht erfasst.

Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können entsprechend des Transexuellengesetztes erreichen, dass ihre auf ?weiblich? oder ?männlich? lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch ?divers? ersetzt wird. Dazu ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt.

In dem entschiedenen Fall, war die antragstellende Person weiblichen Geschlechts und in das Geburtenregister mit weiblich eingetragen. Sie machte geltend, sich weder als Frau noch als Mann zu identifizieren. Die von ihr begehrte Berichtigung ihres Geburtseintragsdurch die Streichung der Geschlechtsangabe ?weiblich?hat das Standesamt abgelehnt.

Eintragungen in Personenstandsregistern haben lediglich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 383 19 vom 22.04.2020
[bns]
 

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